
Rechtlich ist sie ein Verzicht.
Mit der Entlastung verzichtet die Gemeinschaft auf Ansprüche gegen den Verwalter, die ihr bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären. Das gilt auch für einen ausgeschiedenen Verwalter. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entlastung hat er nicht.
In einer Übernahme habe ich Jahresabrechnungen vorgefunden, die nach Zahlungseingängen statt nach dem Wirtschaftsplan gerechnet waren. Solche Beschlüsse sind nicht nichtig, nur anfechtbar. Ist die Frist verstrichen, gelten sie. Wer danach noch entlastet, gibt auch den Weg auf, den Schaden dort zu holen, wo er entstanden ist.
Meine Haltung bei jeder Übernahme: Erst prüfe ich die Unterlagen. Dann kommt die Entlastung auf die Tagesordnung. Nicht umgekehrt und nicht aus Höflichkeit.
Fundstelle: VerwalterPraxis (Haufe), „Entlastung des Verwalters (WEMoG)".
Diesen Beitrag hat Ariel Daul am 11. Oktober 2026 auf LinkedIn veröffentlicht. Dort schreibt er regelmäßig darüber, wie sich WEG-Verwaltung mit KI und Automatisierung verändert — und was davon im Alltag einer Gemeinschaft wirklich ankommt.
Beitrag auf LinkedIn ansehen →So kommen Sie aus der Arbeitsflut, ohne Ihre Programme zu wechseln
Der Arbeitsflut Check: Zählbogen, Rechenhilfe und die drei Hebel aus meiner eigenen Verwaltung. Sie sehen, wo Ihr Team jede Woche Stunden verliert.
Arbeitsflut Check kostenlos anfordern →Strategiegespräch anfragen